Wohnungsübergabe beim Auszug: Ablauf und Vorbereitung
Bei der Wohnungsübergabe geben Sie die Wohnung besenrein und vollständig geräumt zurück, übergeben alle Schlüssel und halten den Zustand gemeinsam in einem Protokoll fest. Nach § 546 BGB schulden Sie die Rückgabe – nicht automatisch eine Renovierung. Ob Schönheitsreparaturen fällig sind, hängt davon ab, ob die Klausel im Mietvertrag wirksam ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Was ist passiert?
- Ihr Mietverhältnis endet und der Übergabetermin steht bevor.
- Was sollten Sie jetzt tun?
- Termin früh vereinbaren, Wohnung vorbereiten, eigene Fotodokumentation anfertigen, Begleitperson mitnehmen.
- Welche Unterlagen sind wichtig?
- Mietvertrag, Einzugsprotokoll, Fotos vom Einzug, Schlüsselliste, Zählernummern, Handwerkerrechnungen bei durchgeführten Arbeiten.
- Welcher nächste Schritt ist sinnvoll?
- Protokoll gemeinsam ausfüllen, unterschreiben und ein Exemplar mitnehmen.
Was Sie tatsächlich schulden
§ 546 BGB (öffnet in neuem Tab) verlangt die Rückgabe der Mietsache. Das bedeutet: vollständig geräumt, besenrein, mit allen Schlüsseln. Nicht mehr – alles Weitere ergibt sich nur aus wirksamen Vereinbarungen im Mietvertrag.
| In der Regel geschuldet | In der Regel nicht geschuldet |
|---|---|
| Vollständige Räumung | Neuer Anstrich ohne wirksame Klausel |
| Besenreine Übergabe | Beseitigung normaler Gebrauchsspuren |
| Alle Schlüssel, auch nachgemachte | Grundreinigung durch eine Fachfirma |
| Beseitigung selbst verursachter Schäden | Austausch abgenutzter Bodenbeläge |
| Rückbau eigener Einbauten, wenn vereinbart | Modernisierung oder Verbesserung |
| Ablesung der Zählerstände | Renovierung bei unrenoviert übernommener Wohnung |
Vorbereitung
Vor dem Übergabetermin
- Einzugsprotokoll und Fotos vom Einzug heraussuchen – sie sind der Vergleichsmaßstab
- Wohnung vollständig räumen, auch Keller, Dachboden, Garage und Briefkasten
- Besenrein reinigen, Bohrlöcher fachgerecht verschließen
- Eigene Einbauten zurückbauen, soweit vereinbart
- Alle Schlüssel zusammensuchen und zählen, auch nachgemachte
- Zählernummern notieren und Zugang zu den Zählern sicherstellen
- Umfassende Fotodokumentation der leeren Wohnung anfertigen, Raum für Raum
- Eine Begleitperson als Zeugen organisieren
- Rechnungen über durchgeführte Arbeiten mitnehmen
- Ein leeres Übergabeprotokoll mitbringen, falls der Vermieter keines hat
Ablauf des Termins
Gemeinsamer Rundgang
Raum für Raum, in fester Reihenfolge. Nichts überspringen, auch Nebenräume nicht.
Zustand festhalten
Jede Beanstandung sofort ins Protokoll, mit Raum, Stelle und Beschreibung. Auch Ihre eigenen Anmerkungen gehören hinein.
Zählerstände ablesen
Strom, Gas, Wasser kalt und warm, Heizung. Jeweils Zählernummer und Stand notieren und fotografieren.
Schlüssel übergeben
Anzahl je Schlüsselart im Protokoll festhalten und die Übergabe bestätigen lassen.
Protokoll lesen und unterschreiben
In Ruhe durchlesen. Bei Uneinigkeit die eigene Sicht ergänzen, statt gar nicht zu unterschreiben.
Exemplar mitnehmen
Ein unterschriebenes Exemplar für Sie. Bei handschriftlichen Ergänzungen: mit dem Handy abfotografieren, bevor Sie gehen.
Wenn es zum Streit kommt
- Ruhig bleiben und dokumentieren. Der Termin muss nicht in Einigkeit enden. Wichtig ist, dass beide Sichtweisen festgehalten sind.
- Nichts anerkennen, was Sie nicht anerkennen wollen. Unterschreiben Sie nicht unter Zeitdruck eine Erklärung, mit der Sie Schäden zugestehen oder auf Ansprüche verzichten.
- Ergänzung statt Verweigerung. Schreiben Sie „Mieter widerspricht Punkt 3 und 5" ins Protokoll und unterschreiben Sie dann. Eine verweigerte Unterschrift hilft Ihnen selten.
- Schlüssel trotzdem übergeben. Solange Sie Schlüssel behalten, gilt die Wohnung möglicherweise als nicht zurückgegeben – mit der Folge, dass eine Nutzungsentschädigung im Raum steht.
- Bei Verweigerung des Termins. Erscheint der Vermieter nicht, dokumentieren Sie den Zustand mit Zeugen und Fotos, senden Sie die Schlüssel nachweisbar zu und halten Sie das schriftlich fest.
Typische Fehler
- Ohne eigene Fotodokumentation zur Übergabe erscheinen.
- Allein zum Termin gehen, ohne Zeugen.
- Ein leeres oder unvollständiges Protokoll unterschreiben.
- Zählerstände nicht selbst notieren und fotografieren.
- Renovieren, ohne die Wirksamkeit der Klausel geprüft zu haben.
- Schlüssel zurückbehalten, um Druck aufzubauen.
- Den Termin auf den letzten Tag des Mietverhältnisses legen.
- Das Einzugsprotokoll nicht mitbringen.
Häufige Fragen
- Was heißt „besenrein"?
- Grobe Verschmutzungen sind zu beseitigen, Böden gekehrt oder gesaugt, die Wohnung vollständig geräumt. Eine professionelle Grundreinigung ist damit nicht gemeint.
- Muss ich Bohrlöcher schließen?
- Eine übliche Anzahl von Dübellöchern ist fachgerecht zu verschließen. Bei einer sehr großen Zahl kann darüber hinausgehender Aufwand entstehen. Was üblich ist, hängt vom Einzelfall ab.
- Der Vermieter erscheint nicht zum Termin.
- Dokumentieren Sie den Zustand mit Zeugen und Fotos, übersenden Sie die Schlüssel nachweisbar und teilen Sie schriftlich mit, dass die Wohnung an diesem Tag zurückgegeben wurde.
- Kann der Vermieter später noch Schäden geltend machen?
- Bei Schäden, die im Protokoll nicht erwähnt sind, wird es für ihn deutlich schwerer. Zudem verjähren Ersatzansprüche wegen Veränderungen der Mietsache nach § 548 BGB in sechs Monaten ab Rückerhalt.
Wann professionelle Beratung sinnvoll ist
Lassen Sie den Mietvertrag prüfen, bevor Sie umfangreich renovieren – hier lässt sich am meisten sparen. Kommt es bei der Übergabe zum Streit über Schäden oder Renovierung, ist eine rechtliche Einschätzung sinnvoll. Mietervereine begleiten Mitglieder teilweise zum Übergabetermin. Die Mieter App erbringt keine individuelle Rechtsberatung.
Quellen
- § 546 BGB – Rückgabepflicht des MietersBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
- § 548 BGB – Verjährung der Ersatzansprüche und des WegnahmerechtsBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
- § 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des MietvertragsBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
- § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von MietsicherheitenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz