Mietvertrag kündigen: Frist, Form und häufige Stolpersteine
Als Mieterin oder Mieter können Sie einen unbefristeten Wohnraummietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen – ohne Angabe von Gründen. Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit dieser Monat mitzählt, § 573c Absatz 1 BGB. Zwingend ist die Schriftform: ein eigenhändig unterschriebenes Original.
Das Wichtigste in Kürze
- Was ist passiert?
- Sie wollen Ihr Mietverhältnis beenden und brauchen den richtigen Termin und die richtige Form.
- Was sollten Sie jetzt tun?
- Zieltermin rückwärts rechnen, Kündigung schriftlich aufsetzen, von allen Mietern unterschreiben lassen, nachweisbar zustellen.
- Welche Unterlagen sind wichtig?
- Mietvertrag mit allen Nachträgen, Nachweis über die Namen aller Mietvertragsparteien, Versandnachweis.
- Welcher nächste Schritt ist sinnvoll?
- Empfangsbestätigung anfordern und die Wohnungsübergabe vorbereiten.
Die Kündigungsfrist
Für Mieterinnen und Mieter beträgt die Frist unabhängig von der Wohndauer drei Monate. Die längeren, gestaffelten Fristen des § 573c BGB (öffnet in neuem Tab) gelten nur für die Kündigung durch den Vermieter.
| Wer kündigt | Mietdauer | Frist |
|---|---|---|
| Mieter | unabhängig von der Dauer | 3 Monate |
| Vermieter | bis 5 Jahre | 3 Monate |
| Vermieter | über 5 Jahre | 6 Monate |
| Vermieter | über 8 Jahre | 9 Monate |
Den richtigen Termin berechnen
Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen. Dann endet das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats.
| Zugang der Kündigung | Mietverhältnis endet |
|---|---|
| bis 3. Werktag im September | 30. November |
| nach dem 3. Werktag im September | 31. Dezember |
| bis 3. Werktag im Januar | 31. März |
| bis 3. Werktag im Dezember | letzter Tag im Februar |
Was in die Kündigung gehört
Pflichtangaben und Empfehlungen
- Namen aller im Mietvertrag genannten Mieter
- Vollständige Anschrift der Wohnung mit Etage und Lage
- Vollständige Anschrift aller Vermieter
- Eindeutige Erklärung: „Hiermit kündige ich das Mietverhältnis"
- Wunschtermin, ergänzt um „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt"
- Datum des Schreibens
- Eigenhändige Unterschrift aller Mieter im Original
- Bitte um schriftliche Empfangsbestätigung
- Angebot von Terminen für die Wohnungsübergabe
Sonderfälle
- Kündigungsausschluss. Manche Verträge schließen die Kündigung für eine bestimmte Zeit aus, häufig im Zusammenhang mit einer Staffelmiete. Der Ausschluss darf höchstens vier Jahre umfassen.
- Zeitmietvertrag. Ein wirksam befristeter Vertrag nach § 575 BGB endet mit Fristablauf und ist ordentlich nicht kündbar. Die Befristung ist nur bei den dort genannten Gründen zulässig und muss bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt worden sein.
- Sonderkündigung nach Mieterhöhung. Nach § 561 BGB können Sie nach einem Erhöhungsverlangen außerordentlich kündigen; die Erhöhung tritt dann nicht ein.
- Fristlose Kündigung. Nach § 543 BGB nur bei einem wichtigen Grund, in der Regel nach erfolgloser Abmahnung. Das ist der Ausnahmefall und sollte vorher rechtlich geprüft werden.
- Nachmieter. Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich durch Stellung eines Nachmieters vorzeitig aus dem Vertrag zu lösen. Möglich ist eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung – die sollte schriftlich festgehalten werden.
Nach der Kündigung
Empfangsbestätigung sichern
Schriftliche Bestätigung anfordern. Bleibt sie aus, genügt Ihr Zugangsnachweis.
Übergabetermin vereinbaren
Möglichst früh, idealerweise einige Tage vor dem Vertragsende, damit Zeit für Nacharbeiten bleibt.
Zustand der Wohnung klären
Prüfen, ob Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart sind. Nicht jede Klausel im Mietvertrag hält einer Prüfung stand.
Zählerstände und Protokoll
Alle Zählerstände ablesen und im Übergabeprotokoll festhalten. Siehe Übergabeprotokoll.
Kaution im Blick behalten
Nach der Rückgabe beginnt die Frist für die Abrechnung der Kaution. Siehe Mietkaution zurückfordern.
Typische Fehler
- Per E-Mail kündigen – wegen der Schriftform unwirksam.
- Nur eine von mehreren Mietvertragsparteien unterschreiben lassen.
- Den Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin" weglassen.
- Am dritten Werktag abschicken statt zustellen zu lassen.
- Ohne Zugangsnachweis versenden.
- Einen bestehenden Kündigungsausschluss übersehen.
- Davon ausgehen, ein Nachmieter beende den Vertrag automatisch.
Häufige Fragen
- Muss ich einen Grund angeben?
- Nein. Die ordentliche Kündigung durch den Mieter ist ohne Begründung wirksam. Anders ist es bei der Kündigung durch den Vermieter, die nach § 573 BGB ein berechtigtes Interesse voraussetzt.
- Kann ich früher ausziehen als zum Kündigungstermin?
- Ausziehen ja, aber die Mietzahlungspflicht läuft bis zum Ende des Mietverhältnisses weiter. Eine frühere Beendigung setzt eine Einigung mit dem Vermieter voraus.
- Was gilt bei einer Trennung?
- Solange beide im Vertrag stehen, haften beide. Eine Kündigung muss von beiden erklärt werden. Alternativ kommt eine Vertragsänderung mit Entlassung einer Partei in Betracht – dafür ist die Zustimmung des Vermieters nötig.
- Muss ich renovieren?
- Nur, wenn eine wirksame Vereinbarung über Schönheitsreparaturen besteht. Viele verbreitete Klauseln – etwa starre Fristenpläne oder Endrenovierungsklauseln – halten einer Prüfung nicht stand. Lassen Sie Ihren Vertrag vor einer aufwendigen Renovierung prüfen.
Wann professionelle Beratung sinnvoll ist
Lassen Sie Ihre Kündigung prüfen, wenn ein Kündigungsausschluss oder eine Befristung im Vertrag steht, wenn Sie außerordentlich kündigen wollen oder wenn Streit über Schönheitsreparaturen absehbar ist. Mietervereine prüfen Kündigungsschreiben für ihre Mitglieder vor dem Versand. Die Mieter App erbringt keine individuelle Rechtsberatung.
Quellen
- § 542 BGB – Ende des MietverhältnissesBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
- § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem GrundBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
- § 568 BGB – Form und Inhalt der KündigungBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
- § 573c BGB – Fristen der ordentlichen KündigungBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
- § 575 BGB – ZeitmietvertragBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
- § 561 BGB – Sonderkündigungsrecht des Mieters nach MieterhöhungBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
- § 126 BGB – SchriftformBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz