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Nebenkosten

Nebenkostenabrechnung: Aufbau, Fristen und umlagefähige Kosten

Eine Betriebskostenabrechnung muss die Gesamtkosten, den Verteilerschlüssel, Ihren Anteil und Ihre Vorauszahlungen so darstellen, dass eine durchschnittliche Mieterin sie ohne fremde Hilfe nachvollziehen kann. Umlagefähig sind nur Kosten aus dem Katalog des § 2 BetrKV – und nur, wenn ihre Umlage im Mietvertrag vereinbart ist. Die Abrechnung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen.

Das Wichtigste in Kürze

Was ist passiert?
Sie haben eine Betriebskosten- oder Nebenkostenabrechnung erhalten, häufig mit einer Nachforderung.
Was sollten Sie jetzt tun?
Zuerst die Frist prüfen, dann den formalen Mindestinhalt, danach die einzelnen Positionen.
Welche Unterlagen sind wichtig?
Abrechnung mit Zugangsdatum, Mietvertrag mit der Umlagevereinbarung, Abrechnungen der Vorjahre, Nachweis über gezahlte Vorauszahlungen.
Welcher nächste Schritt ist sinnvoll?
Bei Auffälligkeiten Belegeinsicht verlangen und die Einwendungsfrist von zwölf Monaten im Blick behalten.

Wann überhaupt abgerechnet werden darf

Betriebskosten dürfen nur umgelegt werden, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Ohne eine solche Vereinbarung ist mit der Miete alles abgegolten. Was zu den Betriebskosten gehört, regelt § 2 BetrKV (öffnet in neuem Tab) abschließend.

Betriebskosten
Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch von Gebäude und Anlagen laufend entstehen.
Abrechnungszeitraum
Der Zeitraum, über den abgerechnet wird – höchstens zwölf Monate, meist das Kalenderjahr.
Verteilerschlüssel
Der Maßstab, nach dem die Gesamtkosten auf die Wohnungen verteilt werden. Ohne abweichende Vereinbarung ist es nach § 556a BGB die Wohnfläche.
Vorauszahlung
Der monatlich gezahlte Abschlag, der am Ende mit den tatsächlichen Kosten verrechnet wird.

Was umlagefähig ist – und was nicht

Umlagefähige Betriebskosten nach § 2 BetrKV gegenüber nicht umlagefähigen Kosten
Umlagefähig (Auswahl aus § 2 BetrKV)Nicht umlagefähig
GrundsteuerVerwaltungskosten
Wasserversorgung und EntwässerungInstandhaltung und Instandsetzung
Heizung und WarmwasserReparaturen jeder Art
AufzugKosten für Leerstand
Straßenreinigung und MüllbeseitigungKontoführungs- und Mahngebühren
Gebäudereinigung und UngezieferbekämpfungRechtsverfolgungskosten
GartenpflegeWartungsrücklagen und Rückstellungen
Beleuchtung der GemeinschaftsflächenNeuanschaffungen und Modernisierung
SchornsteinreinigungAnschaffung von Mülltonnen
Sach- und Haftpflichtversicherung des GebäudesHausratversicherung des Vermieters
Hauswart, soweit keine ReparaturtätigkeitReparaturanteil der Hauswarttätigkeit
Gemeinschaftsantenne oder BreitbandanschlussIndividuelle Anschlüsse einzelner Mieter
WäschepflegeeinrichtungenKosten für nicht vorhandene Leistungen
Sonstige Betriebskosten, wenn konkret vereinbartSonstige Kosten ohne konkrete Vereinbarung

Der formale Mindestinhalt

Diese Angaben muss die Abrechnung enthalten

  • Zusammenstellung der Gesamtkosten je Kostenart
  • Angabe und Erläuterung des jeweils verwendeten Verteilerschlüssels
  • Berechnung Ihres Anteils, nachvollziehbar dargestellt
  • Abzug Ihrer geleisteten Vorauszahlungen
  • Eindeutig bezeichneter Abrechnungszeitraum
  • Klar ausgewiesenes Ergebnis: Nachzahlung oder Guthaben
  • Bei Heizkosten: Trennung in Grund- und Verbrauchsanteil
  • Adressierung an alle im Mietvertrag genannten Mieter

Besonderheit Heizkosten

Für Heiz- und Warmwasserkosten gilt zusätzlich die Heizkostenverordnung. Nach § 7 HeizkostenV (öffnet in neuem Tab) sind zwischen 50 und 70 Prozent der Kosten verbrauchsabhängig abzurechnen; der Rest wird nach Wohnfläche oder umbautem Raum verteilt. Wird gegen die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung verstoßen, sieht § 12 HeizkostenV ein Kürzungsrecht von 15 Prozent vor.

Die Fristen im Überblick

Fristen rund um die Betriebskostenabrechnung
FristWerDauerFolge bei Versäumnis
AbrechnungsfristVermieter12 Monate nach Ende des AbrechnungszeitraumsNachforderung grundsätzlich ausgeschlossen
EinwendungsfristMieter12 Monate nach Zugang der AbrechnungEinwendungen grundsätzlich ausgeschlossen
ZahlungsfristMieterIn der Regel 30 Tage nach ZugangVerzug mit den entsprechenden Folgen
Anpassung der VorauszahlungenBeideNach einer Abrechnung möglich§ 560 Abs. 4 BGB

Typische Fehler

  • Eine Nachforderung sofort bezahlen, ohne die Abrechnungsfrist zu prüfen.
  • Die Einwendungsfrist von zwölf Monaten verstreichen lassen.
  • Nicht prüfen, ob die Umlage überhaupt im Mietvertrag vereinbart ist.
  • Verwaltungs- und Reparaturkosten als „schon immer so" hinnehmen.
  • Die Abrechnungen der Vorjahre nicht zum Vergleich heranziehen.
  • Belegeinsicht nicht verlangen, obwohl Positionen unklar sind.
  • Die geleisteten Vorauszahlungen nicht gegen die eigenen Kontoauszüge abgleichen.

Häufige Fragen

Muss ich eine Nachzahlung sofort leisten?
Erst wenn die Abrechnung formell wirksam ist und die Forderung fällig. Bei erheblichen Zweifeln kann eine Zahlung unter Vorbehalt sinnvoll sein – so vermeiden Sie Verzug und behalten die Möglichkeit der Rückforderung.
Wie lange muss ich Abrechnungen aufbewahren?
Eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Mieter gibt es nicht. Praktisch sinnvoll sind mindestens vier bis fünf Jahre, um Entwicklungen vergleichen und Rückforderungen belegen zu können.
Der Vermieter rechnet gar nicht ab. Was kann ich tun?
Nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist kann er in der Regel nicht mehr nachfordern. Auf ein Guthaben haben Sie weiterhin Anspruch; die Abrechnung selbst können Sie einfordern und notfalls einklagen.
Was gilt bei einem Umzug mitten im Jahr?
Abgerechnet wird anteilig für die Zeit Ihres Mietverhältnisses. Verbrauchsabhängige Kosten erfordern in der Regel eine Zwischenablesung. Halten Sie die Zählerstände beim Ein- und Auszug selbst fest.

Wann professionelle Beratung sinnvoll ist

Bei hohen Nachforderungen, formell zweifelhaften Abrechnungen oder wiederholt auffälligen Positionen lohnt eine fachliche Prüfung. Mietervereine bieten ihren Mitgliedern eine Abrechnungsprüfung an; Fachanwälte für Mietrecht können die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs einschätzen. Die Mieter App erbringt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen

Veröffentlicht: Zuletzt geändert: Zuletzt inhaltlich geprüft:
Verantwortlich: Redaktion Die Mieter App

Keine individuelle Rechtsberatung. Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt nicht die Prüfung Ihres konkreten Falls. Die Mieter App ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Eine anwaltliche Prüfung dieses Textes hat nicht stattgefunden.

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