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Nebenkosten

Belegeinsicht bei der Nebenkostenabrechnung: Ablauf und Rechte

Sie haben Anspruch darauf, die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung einzusehen. Der Anspruch ergibt sich aus dem Abrechnungsverhältnis und dem Rechenschaftsgedanken des § 259 BGB. Die Einsicht erfolgt grundsätzlich in den Räumen des Vermieters oder der Verwaltung; Kopien oder Scans müssen Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangen können.

Das Wichtigste in Kürze

Was ist passiert?
Bei der Prüfung Ihrer Abrechnung sind Positionen aufgefallen, die Sie ohne die zugrunde liegenden Rechnungen nicht beurteilen können.
Was sollten Sie jetzt tun?
Schriftlich Belegeinsicht verlangen, konkrete Positionen benennen und Terminvorschläge machen.
Welche Unterlagen sind wichtig?
Abrechnung mit Ihren Markierungen, Fragenliste mit Positionsnummern, Mietvertrag, Abrechnungen der Vorjahre.
Welcher nächste Schritt ist sinnvoll?
Vor Ort systematisch fotografieren und protokollieren, danach über einen Widerspruch entscheiden.

Woraus sich der Anspruch ergibt

Wer über fremde Gelder abrechnet, muss die Abrechnung belegen. Dieser allgemeine Gedanke steht in § 259 BGB (öffnet in neuem Tab) und gilt auch für die Betriebskostenabrechnung. Sie müssen kein besonderes Interesse darlegen – es genügt, dass Sie die Abrechnung überprüfen wollen.

  • Der Anspruch besteht für jede Position der Abrechnung.
  • Er umfasst die Originalbelege, nicht nur eine Aufstellung des Vermieters.
  • Auch Verträge, aus denen sich die Kosten ergeben, sind erfasst – etwa Wartungs- und Versicherungsverträge.
  • Bei verbrauchsabhängigen Kosten gehören die Ablesebelege dazu.
  • Bis zur Gewährung der Einsicht kommt ein Zurückbehaltungsrecht an der Nachzahlung in Betracht.

Welche Belege Sie verlangen sollten

Positionen und die dazugehörigen Belege
PositionBeleg
GrundsteuerGrundsteuerbescheid der Gemeinde
Wasser und AbwasserRechnung des Versorgers, Zählerablesungen
Heizung und WarmwasserBrennstoffrechnungen, Abrechnung des Messdienstes, Ableseprotokolle
VersicherungVersicherungsschein und Beitragsrechnung
HauswartVertrag mit Leistungsbeschreibung, Rechnungen
GartenpflegeRechnungen der beauftragten Firma
AufzugWartungsvertrag mit Leistungsumfang, Rechnungen
MüllentsorgungGebührenbescheid der Kommune
GebäudereinigungVertrag und Rechnungen
VerteilerschlüsselFlächenaufstellung des Gebäudes, Zählerübersicht

So fordern Sie die Einsicht an

  1. Positionen konkret benennen

    Eine pauschale Anfrage führt oft zu Verzögerung. Nennen Sie die Positionen mit Bezeichnung und Betrag, am besten nummeriert.

  2. Schriftlich anfordern

    Kurzes Schreiben mit Bezug auf die Abrechnung, Datum der Abrechnung und der Liste der Positionen.

  3. Terminvorschläge machen

    Zwei bis drei konkrete Termine anbieten. Das beschleunigt die Terminfindung und dokumentiert Ihre Bereitschaft.

  4. Frist setzen

    Zwei bis vier Wochen für die Terminvereinbarung sind üblich. Konkretes Datum nennen.

  5. Einwendungsfrist im Blick behalten

    Die Zwölfmonatsfrist für Einwendungen läuft weiter, auch während Sie auf einen Termin warten. Verzögert sich die Einsicht, erheben Sie vorsorglich Einwendungen.

Vorbereitung und Ablauf vor Ort

Was Sie mitnehmen sollten

  • Ausgedruckte Abrechnung mit Ihren Markierungen
  • Abrechnungen der letzten zwei bis drei Jahre zum Vergleich
  • Mietvertrag mit der Umlagevereinbarung
  • Nummerierte Fragenliste
  • Smartphone oder Kamera zum Fotografieren
  • Notizblock für Belegnummern, Daten und Beträge
  • Wenn möglich eine zweite Person als Zeuge und Unterstützung
  • Notieren Sie zu jedem Beleg: Aussteller, Datum, Betrag, Leistungszeitraum und ob er das richtige Gebäude betrifft.
  • Achten Sie darauf, ob Rechnungen Leistungen enthalten, die nicht umlagefähig sind – etwa Reparaturposten in einem Wartungsvertrag.
  • Prüfen Sie, ob der Leistungszeitraum tatsächlich in den Abrechnungszeitraum fällt.
  • Fragen Sie bei Sammelrechnungen nach, wie die Aufteilung auf mehrere Objekte erfolgt ist.
  • Halten Sie fest, welche Belege nicht vorgelegt wurden. Auch das ist ein Ergebnis.

Wenn Einsicht vor Ort nicht zumutbar ist

Grundsätzlich findet die Einsicht am Sitz des Vermieters oder der Verwaltung statt. Ist das unzumutbar – etwa bei sehr großer Entfernung nach einem Umzug –, kommt die Übersendung von Kopien oder Scans in Betracht. Die Kosten dafür können Ihnen auferlegt werden. Bieten Sie in diesem Fall an, die Kopierkosten zu übernehmen; das entzieht dem Vermieter das häufigste Gegenargument.

Typische Fehler

  • Pauschal „alle Belege" verlangen, statt Positionen zu benennen.
  • Unvorbereitet zum Termin gehen und vor Ort den Überblick verlieren.
  • Nichts notieren und sich auf das Gedächtnis verlassen.
  • Die Einwendungsfrist über der Terminsuche vergessen.
  • Nur mündlich um Einsicht bitten und den Anspruch später nicht belegen können.
  • Nach dem Termin keinen schriftlichen Vermerk anfertigen.

Häufige Fragen

Muss der Vermieter mir Kopien schicken?
Der Regelfall ist die Einsicht in seinen Räumen. Ein Anspruch auf Übersendung besteht, wenn die Einsicht vor Ort unzumutbar ist. Die Kopierkosten können dabei Ihnen zur Last fallen.
Kann ich jemanden mitbringen?
Ja. Sie können eine Vertrauensperson oder einen Beistand mitnehmen, etwa jemanden vom Mieterverein. Kündigen Sie das im Terminvorschlag an.
Der Vermieter verweigert die Einsicht. Was jetzt?
Setzen Sie schriftlich eine letzte Frist und weisen Sie darauf hin, dass Sie die Nachzahlung bis zur Gewährung zurückhalten. Der Anspruch ist notfalls einklagbar.
Wie lange kann ich Einsicht verlangen?
Sinnvollerweise innerhalb der Einwendungsfrist von zwölf Monaten ab Zugang der Abrechnung – danach nützt die Einsicht meist wenig, weil Einwendungen ausgeschlossen sein können.

Wann professionelle Beratung sinnvoll ist

Bei umfangreichen Abrechnungen, Sammelrechnungen über mehrere Objekte oder verweigerter Einsicht ist Unterstützung sinnvoll. Mietervereine begleiten Mitglieder zum Einsichtstermin; Fachanwälte für Mietrecht können den Anspruch durchsetzen. Die Mieter App erbringt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen

Veröffentlicht: Zuletzt geändert: Zuletzt inhaltlich geprüft:
Verantwortlich: Redaktion Die Mieter App

Keine individuelle Rechtsberatung. Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt nicht die Prüfung Ihres konkreten Falls. Die Mieter App ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Eine anwaltliche Prüfung dieses Textes hat nicht stattgefunden.

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